Kurzzeit und Langzeittherapie

Nach den probatorischen Sitzungen kann eine Psychotherapie bei der Krankenkasse beantragt werden. Dabei wird grundsätzlich zwischen einer Kurzzeittherapie (KZT) und einer Langzeittherapie (LZT) unterschieden. Die KZT ist wiederum in zwei Behandlungsabschnitte a 12 Sitzungen unterteilt. In der Regel empfiehlt der Therapeut die Beantragung einer KZT, da hierfür ein zügiges Beantragungsverfahren vorgesehen ist, so dass die Therapie schnell beginnen kann. Falls Behandlungsrahmen voraussehbar ist, der die Dauer einer KZT übertrifft, kann auch die Beantragung einer LZT sinnvoll sein, für die zunächst 45/50 Sitzungen vorgesehen sind.

 

 

 

Akuttherapie

Falls der Behandlungsbedarf besonders dringend ist, können Therapeuten auch eine Akuttherapie anbieten, die sofort beginnen kann und lediglich bei der Krankenkasse angezeigt werden muss. Hierfür stehen 12 Sitzungen zur Verfügung. Die Akuttherapie kann danach in eine normale Therapie mit dem üblichen Beantragungsverfahren übergehen. Therapeuten können eine solche Akuttherapie jedoch nur dann anbieten, wenn Sie die nötigen Kapazitäten dafür frei haben.

Psychotherapeuten

Judith Fortmann

(Homepage im Aufbau)

Irmtraud Lemper